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Händlerzugang

Partnerbedingungen


Bedingungen für das Affiliate-Programm von Futtermedicus

Stand August 2024

 

1.       Allgemeine Regelungen

(1)    Futtermedicus ist ein Unternehmen, das sich auf das Thema Ernährung für Hunde und Katzen spezialisiert hat. Es erstellt individuelle Futterpläne, die auf die speziellen Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sind, insbesondere bei gesundheitlichen Problemen oder Allergien und organisiert Fortbildungen und Seminare zur Weiterbildung. Darüber hinaus bietet Futtermedicus eine breite Palette an Nahrungsergänzungsmitteln an und stellt seinen Kunden Futterrechner zur Verfügung. Futtermedicus vertreibt außerdem Tierfutter, Kauartikel, Leckerli und Fachliteratur.

(2)    Kooperationspartner der Futtermedicus im Sinne der nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die eine gewerbliche oder selbstständige „tierische“ Tätigkeit ausüben. „Tierische“ Tätigkeiten beinhalten Tierärzte, Tierheilpraktiker, Tier-Physiotherapeuten, Ernährungsberater, Züchter und Hundetrainer (nachfolgend: der Kooperationspartner). Der Kooperationspartner versichert, dass er volljährig ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

(3)    Der Kooperationspartner verpflichtet sich dazu, alle für die Abrechnung notwendigen Informationen vollständig und richtig in seinem Online-Partnerprofil auf der Website www.futtermedicus.de zu hinterlegen und aktuell zu halten. Im Falle einer Änderung der Geschäftsadresse oder Bankverbindung ist Futtermedicus darüber hinaus per E-Mail über die Änderung in Kenntnis zu setzen, damit eine Weitergabe der Informationen zu Abrechnungszwecken sichergestellt werden kann.

 

(4)    Das Partnerprogramm der Futtermedicus umfasst Produkte der Kategorien Futterzusätze. Dieser Kategorie sind Vitamin Optimix Cani Vitamin-Mineralpulver, Öle, Ergänzungsfuttermittel, Ballaststoffe, Probiotika und Symbiotika zugeordnet. Außerdem sind Tierfutter, Kauartikel und Leckerli Bestandteil des Partnerprogramms.

 

2.       Vertragsgegenstand

(1)    Futtermedicus und der Kooperationspartner arbeiten auf beratender Basis zusammen. Sie unterstützen sich sowohl in Bezug auf die Generierung von Market Insights, die der Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen dienen sollen, als auch in der Beratung von Tierhaltern. Die Vertragsparteien sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten frei.

 

(2)    Futtermedicus verpflichtet sich, den Kooperationspartner regelmäßig über die von Futtermedicus vertriebenen Leistungen, Produkte, Preise und besonderen Werbemaßnahmen zu informieren. Der Kooperationspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, Informationsmaterial und Werbung von Futtermedicus per E-Mail oder Post zu erhalten. Sollte der Kooperationspartner den Erhalt dieser Informationen nicht mehr wünschen, wird er dies Futtermedicus schriftlich mitteilen.

 

(3)    Der Kooperationspartner wird im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit gelegentlich über die von Futttermedicus unter Ziff. 1 Abs. 4 näher bestimmten angebotenen Leistungen informieren und an Futtermedicus verweisen.

 

(4)    Der Kooperationspartner erhält die Vergütung ausschließlich für Hauptverträge, die Futtermedicus mit Privatpersonen abschließt und ausführt. Für Hauptverträge, die Futtermedicus mit anderen Personen, Einrichtungen oder Unternehmen, wie Tierärzten, Tierheilpraktikern, Tierheimen, Vereinen, Hundeschulen abschließt, erhält der Kooperationspartner keine Vergütung, auch wenn diese auf dessen Beratung oder Vermittlung zurückzuführen sind.

 

3.       Vergütung

(1)    Die Vergütung der Leistungen durch Futtermedicus rechnet Futtermedicus direkt gegenüber dem durch den Kooperationspartner vermittelten Privatkunden ab. Den Nachweis über den erfolgreich vermittelten Privatkunden hat der Kooperationspartner zu erbringen.

 

(2)    Im Falle des wirksamen Abschlusses eines Vertrages zwischen Futtermedicus und einem durch die Beratung des Kooperationspartners zugeführten Privatkunden, erhält der Kooperationspartner eine in Ziff. 3 Abs. 6 näher bezeichnete einmalige Vergütung. Der Vergütungsanspruch entsteht, sobald der Hauptvertrag zwischen Futtermedicus und dem Privatkunden vollständig durchgeführt ist. Der Hauptvertrag gilt als vollständig durchgeführt, wenn nach Tätigung einer Online-Bestellung durch den Privatkunden die Zahlung für die bestellten Waren vollständig erfolgt ist. Im Falle des Widerrufs des Hauptvertrages durch den Privatkunden entfällt der Vergütungsanspruch des Kooperationspartners rückwirkend.

(3)    Futtermedicus wird spätestens bis zum Ende des ersten Monats, das auf ein Quartalsende folgt, für das vorangegangene Quartal über die entstandenen Vergütungsansprüche Abrechnung erteilen. Der Kooperationspartner wird die Vergütungsabrechnungen unverzüglich prüfen und etwaige Einwände spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der jeweiligen Vergütungsabrechnung in Textform gegenüber Futtermedicus geltend machen.

(4)    Der Vergütungsanspruch für den Abrechnungszeitraum wird jeweils binnen 14 Tagen nach Ende des Monats der Vergütungsabrechnung zur Zahlung fällig.

 

(5)    Für die Berechnung der Vergütung des Kooperationspartners wird zunächst unterschieden zwischen Erstgeschäften mit Privatkunden, mit denen Futtermedicus zuvor noch keine Verkaufsgeschäfte getätigt hat (nachfolgend: Neukunden) und Folgegeschäften mit Privatpersonen, mit den Futtermedicus zuvor bereits ein Erstgeschäft getätigt hat.

Der Vergütungsanspruch errechnet sich aus dem Netto-Verkaufspreis abzüglich der Mehrwertsteuer und der Versandkosten (nachfolgend: Nettoverkaufspreis).

Der Kooperationspartner erhält eine Vergütung in Höhe von 15% (in Worten: fünfzehn Prozent) des Netto-Verkaufspreises bei Erstgeschäften und Folgegeschäften.

Die soeben genannten Vergütungssätze gelten für Futtermedicus Produkte der Kategorien Futterzusätze.

Bei der von Futtermedicus produzierten Produkte der Kategorien Tierfutter, Kauartikel und Leckerli beträgt die Vergütung für den Kooperationspartner bei Erst- und Folgegeschäften dagegen einheitlich 5% des Netto-Verkaufspreises.

(6)    Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung für vermittelte Folgegeschäfte endet für jeden Kunden mit Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss. Folgegeschäfte, die nach Ablauf von einem Jahr nach Vertragsschluss im Sinne von Ziff. 3 (2) vollständig durchgeführt werden, sind nicht vergütungspflichtig.

 

(7)    Soweit der Kooperationspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen Umsatzsteuer abzuführen hat, wird er Futtermedicus eine ordnungsgemäße Rechnung mit separat ausgewiesener Umsatzsteuer übermitteln und dem Unternehmer seine Umsatzsteuerpflicht auf Verlangen nachweisen.

 

 

4.       Dauer der Zusammenarbeit

(1)    Die Zusammenarbeit besteht auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

(2)    Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

(3)    Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(4)    Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung insbesondere dann zu kündigen, wenn über das Vermögen einer der Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sich die Eigentumsverhältnisse einer der Vertragspartei entscheidend verändern oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein sonstiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Gesellschaftsverhältnisse ändern und ein Verkauf der Praxis oder eine Geschäftsaufgabe durch den Kooperationspartner vorliegt. In diesem Fall ist Futtermedicus unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

5.       Übertragung von Rechten und Pflichten

Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung dürfen sowohl vom Kooperationspartner als auch von Futtermedicus nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmungserklärung hat in Textform zu erfolgen. Der Kooperationspartner erteilt hiermit bereits jetzt die Zustimmung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Partnervereinbarung auf eine juristische Person, an der die Inhaberin von Futtermedicus als Mehrheitsgesellschafterin beteiligt ist.

 

6.       Vertraulichkeit

 

(1)    Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfassten Daten und Informationen. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, alle direkt oder indirekt zur Kenntnis erlangten vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Futtermedicus an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.

 

(2)    Der Kooperationspartner wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung der Vertraulichkeit sicherzustellen. Die Vertraulichkeit der Informationen entfällt oder endet, sobald die betreffenden Informationen öffentlich bekannt sind oder die Informationen dem Kooperationspartner auf anderem Wege als durch Futtermedicus bekannt werden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

 

(3)    Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zwingend erhalten müssen. Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die betreffenden Personen ebenfalls zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet werden. Einen Verstoß etwaiger Dritter gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung hat der Kooperationspartner wie eigenes Verschulden zu verantworten.

 

(4)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG, zu beachten. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass für den Datenschutz im Rahmen der vereinbarten Kooperation eine getrennte Verantwortlichkeit im datenschutzrechtlichen Sinne vorliegt. Jede Partei ist daher für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich verantwortlich.

 

(5)    Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung auf Dauer. Sie gelten auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

7.       Schlussbestimmungen

(1)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

(2)    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Partnervereinbarung  ist München, soweit der Kooperationspartner Kaufmann ist oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

(3)    Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Partnerbedingungen bedürfen der Textform. Diese Klausel kann selbst nur in Textform geändert oder ergänzt werden.

 

(4)    Alle Ansprüche aus den Partnerbedingungen verjähren nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch, bevor die anspruchsstellende Partei Kenntnis von den anspruchsbegründeten Tatsachen erhalten hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach Produkthaftungsgesetz. Es gilt in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.

 

(5)    Sollten einzelne vorstehende Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in vorstehenden Bestimmungen eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartei gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung bedacht oder die Lückenhaftigkeit gekannt hätten.